Vertraglicher Ausschluss der Haftung des Pharmakonzerns für Impfschäden im Voraus unwirksam

Im Voraus kann die Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach § 92 AMG und § 14 ProdHaftG sind entgegenstehende Vereinbarungen nichtig.

Im Voraus kann die Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach § 92 AMG und § 14 ProdHaftG sind entgegenstehende Vereinbarungen nichtig.

§ 84 ff. AMG regeln die Haftung des pharmazeutischen Unternehmens für Arzneimittelschäden als Gefährdungshaftung. Nach § 84 AMG ist das pharmazeutische Unternehmen unter den dort festgelegten Voraussetzungen, dass ein Humanarzneimittel in Deutschland in Verkehr bringt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn in Folge der Anwendung des Arzneimittels ein Mensch getötet wird oder der Körper oder die Gesundheit des Menschen nicht unerheblich verletzt werden.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen haftet das pharmazeutische Unternehmen nach §§ 84, 92 AMG.

Gemäß § 84 Abs. 2 AMG wird vermutet, dass ein Schaden durch das Arzneimittel/Impfstoff verursacht wurde, wenn das angewendete Arzneimittel/Impfstoff nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Somit gilt hier die Kausalitätsvermutung.

Impfgeschädigte können parallel ebenfalls Ansprüche nach den §§ 60, 61 ff. IfSG auf Versorgungsleistungen in Form von Rentenansprüchen geltend machen. Bei den §§ 60, 61 ff. IfSG besteht keine Kausalitätsvermutung. Nach § 61 IfSG reicht es aus, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Gesundheitsschaden auf die Impfung zurückzuführen ist. Dies stellt eine Beweiserleichterung dar. Diese Ansprüche bestehen nebeneinander.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit bei Aufklärungs- und Behandlungsfehlern Ansprüche gegenüber dem impfenden Arzt/bzw. Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

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