Pockenimpffall aus den 50er Jahren

Pockenimpffall aus den 50er Jahren am 7. Juli 2015 anerkannt. Kläger leidet heute auch unter Postpoliosyndrom (PPS).

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Herr B.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dornhoff u.a., Bahnhofstraße 40, 57548 Kirchen

gegen

Landschaftsverband
Beklagter

hat die 51. Kammer des Sozialgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2015 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht V., sowie die ehrenamtliche Richterin L. und die ehrenamtliche Richterin H. für Recht erkannt:

Der Bescheid vom 30.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Lähmung des Klägers als Impfschaden aufgrund der Impfung vom 11.09.1950 zu entschädigen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Impfschaden geltend.

Der Kläger wurde am 21.11.1948 geboren.

Am 11.09.1950 wurde der Kläger gegen Pocken geimpft.

Eine Kopie des Impfscheins ist in der Gerichtsakte Blatt 15 abgeheftet. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtsakte in der Folierung einen Fehler aufweist. Nach Blatt 17 geht es noch einmal mit Blatt 9 weiter.

Die Pockenschutzimpfung war seinerzeit gesetzlich vorgeschrieben.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung erkrankte der Kläger schwer. Als Krankheitsfolge verblieb eine schwerwiegende Lähmung beider Beine.

Im Oktober 2009 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung als Impfschaden.

Die Beklagte informierte sich über den Gesundheitszustand des Klägers und die Umstände und den Verlauf zur Zeit der Impfung. Aufgrund des langen Zeitablaufs war dies naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden.

Die Beklagte holt ein Gutachten von Prof. Dr. S. zu der Frage ein, ob die Erkrankung des Klägers ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden könne.

Prof. Dr. S. kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer Poliomyelitis erkrankt ist. Er geht von einem schicksalhaften Verlauf aus, der mit Pockenimpfung in keinem Zusammenhang steht.

Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.09.2011 verwiesen (188 V – Zahlen in Klammern sind Blattzahlen der Akten, das V weist auf die Verwaltungsakten der Beklagten hin).

Mit Bescheid vom 30.03.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Impfschadens ab (142 V).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. (202 V)

Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2011 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Erkrankung sei kausal auf die Pockenschutzimpfung aus dem Jahr 1950 zurückzuführen. Insofern müsste seine Erkrankung als Impfschaden anerkannt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 zu verurteilen, seine Erkrankung als Impfschaden nach dem Impfschutzgesetz anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung waren die Anträge der Beteiligten im Einvernehmen mit den Beteiligten in der Absicht zugestellt worden, zunächst die Zusammenhangsfrage rechtskräftig dem Grunde nach zu entscheiden. Bei der Schwere der Erkrankung bestand ebenfalls Konsens, dass gegebenenfalls ein Versorgungsanspruch vorliegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Ein Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung sei zwar möglich, dies reiche jedoch zur Anerkennung eines Impfschadens nicht aus.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K.. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 04.07.2013 verwiesen (70).

Die Beklagte hat hierzu ein Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. D. eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 07.11.2013 verwiesen (85).

Hierzu hat das Gericht zwei ergänzende Stellungnahmen des Gerichtsgutachters eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 16.06.2014 (113) und vom 05.02.2015 (131) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid beschwert, denn er ist rechtswidrig.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung als Impfschaden aufgrund der Impfung vom 09.11.1950.

Die Kammer folgt der Einschätzung von Prof. Dr. K. in vollem Umfang. Das Gericht hält das Begutachtungsergebnis von Prof. Dr. K. für überzeugend.

Es handelt sich hier um eine besondere und außergewöhnliche Fallkonstellation.

Beide ursprünglich von der Klägerseite verfolgten Ansätze haben der gutachterlichen Überprüfung nicht standgehalten.

Die eine Überlegung war, dass der Kläger seinerzeit an einer Erkältung erkrankt war und deshalb gar nicht hätte geimpft werden dürfen. Für diese Überlegung haben sich keine medizinischen Anhaltspunkte und Fakten finden lassen.

Die andere Überlegung war die, dass die Pockenerreger unmittelbar im Wege der Impfkomplikation eine Hirnschädigung hervorgerufen hätten, die zu Lähmungserscheinungen führen kann. Auch hierfür ergaben sich keine medizinischen Fakten.

Vielmehr sind sich alle Gutachter darüber einig, dass der Kläger an einer Poliomyelitis (im Volksmund: Kinderlähmung) erkrankte.

Die Besonderheit besteht jetzt darin, dass durch die Impfung eine „Schadstelle am Körper“ entsteht, die den Polioerregern den Weg ebnet.

Prof. Dr. K. nimmt mit überzeugenden Argumenten diesen Hergang im Nachhinein an.

Das Gericht kann diese Überlegung nachvollziehen.

Trotz Befall mit Polioerregern erkranken längst nicht alle Menschen. Der Verlauf der Erkrankung ist sehr unterschiedlich. Die Erkrankungsfolgen reichen von  ausgeheilt bis zu dauerhaft schweren Schäden mit Lähmungen. Gerade die schweren Schäden kommen gehäuft vor, wenn die Polioerreger über eine äußere Schnittstelle, wie z.B. eine Injektion bzw. die Injektionsverletzung eindringen können.

Bei Abwägung aller Möglichkeiten geht die Kammer davon aus, dass der genannte Kausalzusammenhang der wahrscheinlichste ist. Insofern ist das Gutachten von Prof. Dr. K. besonders überzeugend.

Prof. Dr. K. ist für die Beurteilung des Falles besonders gut geeignet. Er ist der Leiter eines Institutes für medizinische Mikrobiologie, Immunologie und Hygiene. Die entscheidenden Fragestellungen fallen genau in sein Fachgebiet.

Seine Kompetenz ist unzweifelhaft, denn er ist Leiter eines Instituts der Uniklinik K.

Es handelt sich um einen unbefangenen Gutachter, denn der Ausgang des Verfahrens ist für ihn ohne Bedeutung.

Der Gutachter hat die einschlägigen medizinischen Studien ausgewertet. Hieraus ergibt sich ein weiterer Grund für die besondere Überzeugungskraft des Gutachtens. Prof. Dr. K. ist der Einzige, der die Koinzidenz von Impfung und eventueller Hautverletzung  der Impfung in Zusammenhang mit der Polioerkrankung gesetzt hat. Insofern hat er auch gerade die entsprechenden Studien gefunden, die für einen Zusammenhang sprechen.

Das Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren ist für das Gericht weniger überzeugend, denn gerade die hier angenommene Fallvariant, dass die Impfung den Ausbruch der Erkrankung gerade erst ermöglichte bzw. begünstigte, ist im Verwaltungsgutachten nicht einmal erkannt und problematisiert worden.

Auch das im Weiteren von der Beklagten eingeholte Gutachten ist für die Kammer weniger überzeugend. Hier wird argumentativ zu stark auf die Zeitvariante abgestellt. Die Frage der Inkubationszeit nach einer Impfung stellt sich insbesondere für eine „normale Impfkomplikation“. So liegt der Fall hier gerade nicht. Vielmehr hatte der Kläger Kontakt zu Polioerregern und durch die Impfung ergab sich für diese der Infektionsweg.

Dieser für einen Impfschaden untypische Verlauf muss berücksichtigt werden. Die Argumentation von Prof. Dr. D. ist zu sehr dem Normalfall verhaftet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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