Narkolepsie nach Impfung gegen pandemische Influenza A/H1N1/v bei bestehender Epilepsie anerkannt

Im März 2016 stellte unsere Mandantin den Antrag auf Anerkennung Impfschaden i. S. d. 60, 61 lfSG (Infektionsschutzgesetz). Sie war im September 2009 gegen Schweinegrippe geimpft worden.

Im März 2016 stellte unsere Mandantin den Antrag auf Anerkennung Impfschaden i. S. d. 60, 61 lfSG (Infektionsschutzgesetz)

Sie war im September 2009 gegen Schweinegrippe geimpft worden.

Im Gefolge wurde schließlich eine Narkolepsie mit Kataplexien diagnostiziert:

Im Frühjahr 2011 stellte sich eine gesteigerte Tagesmüdigkeit ein. Im weiteren Verlauf waren Einschlafattacken, Kataplexien (plötzlicher, meist beidseitiger Verlust des Muskeltonus getriggert durch Emotionen), intensive Träume, hypnagoge und hypnopompe Halluzinationen sowie Schlaflähmungen aufgetreten.

Es erfolgte eine Anfrage unserer Mandantin beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen der streitgegenständlichen Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v und der Narkolepsie-Erkrankung. Ein plausibler zeitlicher Zusammenhang zwischen der benannten Impfung und der Erstmanifestation der Narkolepsie wurde – vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den epidemiologischen Studien – mit dem Hinweis, dass das PEI keine Impfschäden bewertet und keine Begutachtung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts vornimmt, als vereinbar bewertet. Es erfolgt durch das PEI lediglich eine Beurteilung nach Aktenlage im Hinblich auf die Nutzen-Risiko- Bewertung.

Im März 2017 wurde die Narkolepsie im Rahmen der ,,Kann-Versorgung“ mit einem GdS von 50 anerkannt. Gegen die Höhe des GdS haben wir Widerspruch eingelegt. Im August 2017 erging daraufhin ein Teilabhilfebescheid, in dem der GdS auf 60 festgelegt wurde und darüber hinaus Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid haben wir im September 2017 Widerspruch eingelegt.

Im Dezember haben sich die Parteien verglichen. Der GdS wurde nach § 30 Abs. 1 BVG mit 60 bewertet und unter einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG auf 70 erhöht.

0
Feed