Hirnschädigung mit cerebralem Anfallsleiden mit Entwicklungsstörung nach 6-fach-Impfung anerkannt

Im Alter von 4 und 5 Monaten wurde der Kläger am 14. März 2006 gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Poliomyelitis mit dem 6-fach-Impfstoff geimpft.

Der Kläger war ein reifes Neugeborenes mit Apgarwerten von 10/10, die auf eine regelrechte postnatale Anpassung hinwiesen. Die Entwicklung des Kindes war in den ersten Lebensmonaten altersadäquat.

Bereits 6 Tage nach der zweiten 6-fach-Impfung traten die ersten Krampfanfälle auf.

Es erfolgte die stationäre Aufnahme. Es wurde eine fokale schwereinstellbare Epilepsie mit mehrfach täglich einhergehenden sekundär generalisierten Anfällen diagnostiziert. Die Untersuchung des Liquors war unauffällig, die Eiweiße hingegen zeigten eine unproportionierte Blut-Liquor-Schrankenfunktionsstörung. Es wurde daraufhin am 23. März 2006 ein MRT angefertigt, welches keinen hinweisenden Befund ergab. Es zeigte sich eine regelrechte Myelinisierung und kein Hinweis auf einen Hydrozephalus sowie keine Schrankenstörung – als Hinweis auf ein akutes entzündliches Geschehen.

Es wurde eine eingehende stationäre weitergehende Diagnostik hinsichtlich Infektionen, Stoffwechselerkrankungen sowie extrazerebrale Pathologien, die zu Krampfanfällen führen können, veranlasst; mit negativem Ergebnis. Bei der Gendiagnostik wurde eine Mutation des SCN1A-Gens ausgeschlossen.

Am 19. November 2011 stellten die Eltern des Klägers den Antrag auf Anerkennung der Epilepsie als Impfschaden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es habe bereits vor den Impfungen eine Hirnentwicklungsstörung vorgelegen. Daher sei der Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich. Hiergegen legten die Eltern des Klägers am 2. Juli 2012 Widerspruch ein. Daraufhin erging am 4. April 2013 der abschlägige Widerspruchsbescheid.

Daraufhin legten die Eltern des Kläger Klage am 26. Juni 2013 ein.

Im Verfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Gericht nahm die Argumentation der positiven Gutachten des Prof. Dr. G. und Dr. R. auf.

Insbesondere lag keine Vorschädigung des Gehirns vor den Impfungen vor. Die Veränderungen im Gehirn – darstellbar durch die MRT-Aufnahmen vom 23. März 2006 – zeigten die Veränderungen im Rahmen eines ADEM oder als Differentialdiagnose MS. Der zeitliche Rahmen mit postvakzinal 6 Tagen ist plausibel. Andere Ursachen als die streitbefangene Impfung sind nicht ersichtlich. Es besteht eine zeitliche und biologische Plausibilität. Es erfolgten noch nähere Ausführungen.

Die Gegenseite lenkte ein und beendete das Klageverfahren durch Anerkenntnis des Impfschadens.

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