Erneut im November 2018 Narkolepsie als Impfschaden nach Schweinegrippeimpfung anerkannt

Außergerichtlich wurde nach anderthalb Jahren sei Antragstellung im Juni 2017 erneut ein Narkolepsiefall nach der Pandemriximpfung anerkannt. Der damals 12-jährige Junge wurde mit weiteren Familienmitgliedern im Rahmen der Vorsorge gegen die pandemische Grippe geimpft.

Außergerichtlich wurde nach anderthalb Jahren sei Antragstellung im Juni 2017 erneut ein Narkolepsiefall nach der Pandemriximpfung anerkannt. Der damals 12-jährige Junge wurde mit weiteren Familienmitgliedern im Rahmen der Vorsorge gegen die pandemische Grippe geimpft. Es wurde eine provisorische Impfbescheinigung ausgestellt. (Manche Versorgungsämter nehmen an dieser Vorgehensweise Anstoß, wenn lediglich der Arztstempel ohne Unterschrift des Arztes angebracht wurde.)

Die ersten Symptome setzten 2010 ein. Zunächst stellte sich ein wachsender Schlafbedarf ein. Es wurden verschiedene Ärzte unterschiedlichster Fachdisziplin aufgesucht. Es wurden verschiedene Fehldiagnose gestellt, unter anderem wurde auch ein Herzfehler vermutet. Die Mutter unseres Mandanten konnte sich die ganze Symptomatik, die ja nun vorlag, nicht erklären und bestand auf einen Drogentest, der natürlich negativ ausfiel. Unser Mandant war nun älter geworden und fing an, seine Symptomatik zu googeln. Er stellte sich selbst die Diagnose „Narkolepsie“. Die Mutter unseres Mandanten fragte bei einem Schlaflabor an, um der Sache näher auf den Grund zu gehen. Es kam keine Rückmeldung. Schließlich suchte unser Mandant eine Neurologie auf, die Ende 2015/Anfang 2016 die Diagnose „Verdacht auf Narkolepsie“ stellte. Dann wurde erneut der Versuch unternommen, in einem Schlaflabor vorstellig zu werden. Diesmal erfolgreich. Nach zwei Terminen wurde nun die Diagnose „Narkolepsie“ gestellt.

Die Angelegenheit zog sich nun hin, da die Akte zwischen Ministerium und Versorgungsamt hin und her wanderte. Das Ministerium verlangte noch Zusatzbegutachtung. Schließlich erging im November 2018 der positive Bescheid. Es wurden im Wege der Kann-Versorgung Leistungen nach §§ 60, 61 IfSG (Infektionsschutzgesetz) ab dem 01. September 2017 gewährt.

Der Grad der Schädigung wurde auf 50 festgelegt. Gegen die Höhe des GdS haben wir Rechtsmittel eingelegt. Unser Mandant leidet an stark gesteigerter Tagesschläfrigkeit, Kataplexien, Schlaflähmungen, Halluzinationen und Panikattacken. Diese wurden nach unserer Hinsicht nicht ausreichend gewürdigt.

Haben Sie Fragen unter anderem zu Impfschäden, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Dornhoff wenden.

0
Feed