Encephalitis nach Grippeimpfung als Impfschaden anerkannt

Unser Mandant ließ sich im September 1985 bedingt durch eine betriebliche Grippeschutzimpfung impfen. Die Impfung wurde mittels einer Impfpistole durchgeführt.

Unser Mandant ließ sich im September 1985 bedingt durch eine betriebliche Grippeschutzimpfung impfen. Die Impfung wurde mittels einer Impfpistole durchgeführt.

Elf Tage nach der Impfung suchte unser Mandant seinen Hausarzt auf, der sofort die stationäre Einweisung veranlasste. Es wurden bei Halbseitenkopfschmerz links, rechtsseitigem kompletten Sensibilitätsausfall, armbetonter Hemiparese links, Hemihypästhesie rechts und ausgeprägtem hirnorganischen Psychosyndrom eine Virusencephalitis (CMV-Infektion) diagnostiziert. Unser Mandant unterzog sich der stationären Behandlung für eineinhalb Monate.

Diese Infektion musste nach Ansicht unseres Mandanten nur über den Impfvorgang eingeleitet worden sein, da er lange Zeit vor und bis zum Impftermin nicht verletzt gewesen sei und somit eine Ursache durch das Eindringen in andere offene Wunden ausgeschlossen werden konnte.

Unser Mandant unterzog sich insgesamt sechs Klinikaufenthalten mit Heilverfahren, die sich über mehrere Monate hinzogen.

Auffällig war, dass das organische Psychosyndrom in der Konzentration des Erinnerungsvermögens sehr gemindert war. Unser Mandant war psychomotorisch sehr verlangsamt.

In Bezug auf die streitbefangene Impfung stellte unser Mandant im Juli 1994 den Antrag auf Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens. Im März 1995 erging der abschlägige Bescheid.

Hiergegen legte unser Mandant im April 1998 Widerspruch ein. 1999 erging dann der abschlägige Widerspruchsbescheid.

Anfang 2000 stelle unser Mandant erneut einen Überprüfungsantrag, der aber mit Bescheid im April 2000 abgelehnt wurde.

Es wurde erneut ein Antrag auf Überprüfung gestellt, der ebenfalls im März 2001 abgewiesen wurde.

Unser Mandant erhob Klage vor dem Sozialgericht.

Es wurden mehrere gerichtliche Gutachten eingeholt, wo wiederrum bestätigt wurde, dass seinerzeit an der Impfstelle ein entzündlicher Prozess vorlag, wodurch über eine Schmierinfektion das Eindringen des Virus in die Blutbahn und später in das Gehirn begünstigt wurde. Am Tag der Impfung litt unser Mandant unter leichten grippalen Symptomen.

Das Gericht stellte fest, dass mit Wahrscheinlichkeit bei unserem Mandanten ein Grippeimpfschaden vorlag.

Die Beklagten wurden verurteilt, dem Kläger ab 1996 eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 zu gewähren.

Daraufhin legten die Beklagten Berufung ein, die aber als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Berufungsverfahren wurde erfolgreich durch Frau Rechtsanwältin Dornhoff begleitet.

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