Dravet-Syndrom als Impfschaden vor dem Sozialgericht anerkannt

Unser inzwischen volljähriger Mandant erhielt im April 2001 und Juni 2001 jeweils eine Impfung mit dem Sechsfachimpfstoff gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hepatitis B und Poliomyelitis. Zum Zeitpunkt der ersten Impfung war unser Mandant vier Monate alt.

Unser inzwischen volljähriger Mandant erhielt im April 2001 und Juni 2001 jeweils eine Impfung mit dem Sechsfachimpfstoff gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hepatitis B und Poliomyelitis. Zum Zeitpunkt der ersten Impfung war unser Mandant vier Monate alt.

Am Tag der zweiten Impfung erlitt unser Mandant 40 Grad Fieber, hinzu kamen schrilles Schreien und Unruhe. Das schrille Schreien ist als Ausdruck der Erkrankung des Gehirns anzusehen.

Bereits 12 Tage nach der zweiten Impfung – während der Inkubationszeit – beobachtete die Mutter unseres Mandanten Zuckungen und ruckartige Armbewegungen. Die Anfälle traten bis zu zweimal täglich auf, allerdings erst nach der zweiten Impfung.

Unser Mandant wurde mit Krampfanfällen stationär in einer Kinderklinik aufgenommen.

Es lag der Verdacht vor, dass unser Mandant am Dravet-Syndrom erkrankt sei.

Die Diagnose bestätigte sich an Hand der EEG-Aufnahmen, jedoch konnte zunächst die Ursache nicht gefunden werden, da die Kernspintomographie keinerlei Hinweise bot.

Bei den neurologischen Untersuchungen fiel insbesondere die motorische Entwicklungsverzögerung auf.

Die Hand-Fuß-Koordination fehlte, es war keine Abstützreaktion vorhanden zu dem saß unser Mandant instabil.

Im Januar 2004 wurde ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem IfSG gestellt. Es wurde explizit im Antrag zum Ausdruck gebracht, dass das Krampfleiden auf die zweite Impfung zurückzuführen ist.

Im Oktober 2005 erging dann der abschlägige Bescheid. Die Begründung lautete: Es gäbe Anhaltspunkte für eine genetische Disposition bzw. es habe bereits eine Schädigung des Gehirns vor der Impfung vorgelegen.

Gegen den abschlägigen Bescheid legte unser Mandant im November 2005 Widerspruch ein, der aber im Juni 2006 durch Widerspruchsbescheid abschlägig entschieden wurde.

Sodann wurde unsererseits im September 2006 Klage vor dem Sozialgericht eingelegt.

Unserem Mandanten war es zwischenzeitlich nicht mehr möglich gezielt zu greifen, zu lächeln und aufrecht zu sitzen. Diese vorher bestehenden Fähigkeiten gingen ihm ganz verloren.

Es wurden durch das Gericht mehrere Gutachten inkl. Zusatzgutachten und ärztliche Stellungnahmen eingeholt.

Untersuchungen ergaben, dass unser Mandant unter dem Dravet-Syndrom aufgrund einer Mutation im SCN1A-Gen leidet.

In der Regel tritt ein auslösendes Moment hinzu. Dies kann eine Infektion, aber auch eine Impfung sein. Hier ist eindeutig die Impfung das auslösende Moment aufgrund des zeitlichen Abstands gewesen.

Im Jahr 2018 wurde unserer Klage stattgegeben. Unserem Mandanten wurden ab Antragstellung 2004 Leistungen zugesprochen.

Das gerichtliche Verfahren wurde von Frau Rechtsanwältin Dornhoff erfolgreich begleitet.

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