CFS nach Impfung als Arbeitsunfall anerkannt

Die Klägerin arbeitete als Kinderkrankenschwester in der Universitätsmedizin Mainz. Am 02. November 2009 ließ sich die Klägerin gegen die pandemische Grippe (Schweinegrippeimpfung) H1N1 impfen. In der Folgezeit erkrankte sie an einer Perikarderguss und einer Polineuritis.

Die Klägerin arbeitete als Kinderkrankenschwester in der Universitätsmedizin Mainz.

Am 02. November 2009 ließ sich die Klägerin gegen die pandemische Grippe (Schweinegrippeimpfung) H1N1 impfen. In der Folgezeit erkrankte sie an einer Perikarderguss und einer Polineuritis.

Seit dem 01. Juli 2010 bezieht die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung – mittlerweile auf unbestimmte Zeit.

Der GdB beträgt 50.

Die Anerkennung erfolgte aufgrund folgender Beeinträchtigungen:

Neuropathie mit Hemisyptomatik links und psychische Beeinträchtigung.

Die Universitätsmedizin Mainz erstatte am 22. Juni 2010 Unfallanzeige.

Prof. Dr. M-H. diagnostizierte einem rezidivierenden Perikarderguss und eine Radikuloneuritis.

Er untersuchte den Oberschenkel im Zustand nach der H1N1-Vakzination und interpretierte dies als postvakzinale Autoimmunreaktion.

Die geklagten Beschwerden seien mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest mitursächlich auf die Impfung zurückzuführen.

Letztendlich liege ein postvakzinales Syndrom mit Perikarderguss und Neuritis vor.

Die Erkrankung sei als Impfreaktion/Impfschaden nach H1N1 Impfung zu bewerten.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Versicherungsfalls ab, da die Impfung nicht auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt sei.

Daraufhin legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011 wies die Gegenseite den Widerspruch zurück.

Daraufhin legte die Klägerin am 1. März 2011 Klage ein.

Das Sozialgericht hat die Klägerin angehört und durch Urteil vom 21. März 2013 den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Impfung der Klägerin vom 2. November 2009 gegen die Influenza H1N1 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei Krankenschwester nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 7. Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Unfallversicherung –versichert.

Die Impfung sei ein von außen wirkendes zeitlich begrenztes Ereignis und habe bei bewertender Betrachtung auch in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung gestanden.

Die Klägerin habe in einem deutlich gefährdeten Bereich gearbeitet. Die Durchführung der Impfmaßnahme habe auch der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes gedient und somit im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers gelegen.

Daraufhin legte die Beklagte fristgerecht Berufung ein. Sie argumentierte die H1N1-Impfung habe nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Schweinegrippeimpfung sei in ihrer Bedeutung einer normalen Grippeschutzimpfung gleichzustellen, denn die Art des Virus könne keinen Einfluss auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes haben.

Zudem habe es sich nicht um eine typische Krankenhausgefahr gehandelt.

Die Grippeübertragung sei nicht krankenhaustypisch.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Impfung gegen den H1N1-Virus als Arbeitsunfall.

Da im vorliegenden Fall die konkrete Impfung innerhalb der Arbeitsschicht streitgegenständlich ist, sind die rechtlichen Grundlagen zu Arbeitsunfällen maßgeblich und nicht die für Berufskrankheiten.

Die Klägerin war als angestellte Krankenschwester nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Zeitpunkt der Impfung versichert gewesen.

Die streitgegenständliche Impfung ist, auch infolge des Durchstoßens der Haut mit der Nadel, ein von außen auf den Körper einwirkendes zeitlich begrenztes Ereignis. Die Impfung steht auch bei wertender Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Deshalb unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein sachlicher Zusammenhang ist allerdings dann gegeben, wenn die getroffene Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient.

Sie dient damit nicht nur der Gesundheit der Versicherten, sondern vor allem dem Interesse des Unternehmens.

Vorliegend arbeitet die Klägerin als Kinderkrankenschwester in der gemeinsamen Poliklinik und Notaufnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie in einem Bereich, in dem damit zu rechnen war, dass sie vermehrt Kontakt mit H1N1-infizierten Kindern hatte.

Bei ihr bestand deshalb ein erhöhtes Risiko an der Influenza – H1N1 – zu erkranken.

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