35 Jahre nach der Polio-Lebendimpfung wurde Impfschaden anerkannt

Unser Mandant wurde im Januar 1983 mittels einer Polio-Schluckimpfung durch seinen Kinderarzt geimpft. Ca. drei Wochen nach der streitbefangenen Impfung litt unser Mandant ununterbrochen an Fieber mit Fieberkrämpfen.

Unser Mandant wurde im Januar 1983 mittels einer Polio-Schluckimpfung durch seinen Kinderarzt geimpft.

Ca. drei Wochen nach der streitbefangenen Impfung litt unser Mandant ununterbrochen an Fieber mit Fieberkrämpfen, jedoch ohne weitere Symptome. Wenig später kamen in Folge der Impfung auch Lähmungen der Extremitäten hinzu.

Daraufhin wurde unser Mandant für über zwei Monate stationär aufgenommen und behandelt.

Im November 1983 wurde bereits ein Antrag auf Gewährung von Versorgung – wegen Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz – gestellt.

Seinerzeit sollte sodann ein Kausalitätsgutachten erfolgen, ob die Lähmungen auf die streitbefangene Impfung zurückzuführen sind. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Eltern unseres Mandanten nicht mitarbeiteten.

Daraufhin erging ein abschlägiger Bescheid.

Im Februar 2017 stellte unser – mittlerweile volljährige – Mandant erneut einen Antrag auf Anerkennung Impfschaden, ab dem wir unseren Mandanten begleiteten.

Bereits im März 2019 wurde durch das Versorgungsamt ein neurologisches Gutachten eingeholt.

Das Gutachten bestätigt mit Wahrscheinlichkeit, dass die gesundheitlichen Störungen auf die streitbefangene Impfung zurückzuführen sind.

Daraufhin erging im August 2019 der positive Bescheid, in dem der Impfschaden anerkannt wurde.

Unser Mandant leidet an folgenden Gesundheitsstörungen:

  • Muskelschwäche rechtes Bein
  • Muskelschwäche linker Arm
  • linke Brustmuskulatur quasi nicht vorhanden
  • Fehlstellung Daumen rechte Hand
  • leicht hängendes Augenlid links

Folgen der Muskelschwäche:

  • Hohl- und Sichelfuß rechts
  • Hohlfuß links
  • Knie- und Hüftgelenksschmerzen links
  • Rückenschmerzen und springende Wirbel

In den letzten Jahren entwickelte sich ebenfalls ein PPS-Syndrom, welches impfbedingt ist.

Da die Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erst ab Antragstellung gewährt werden, hat unser Mandant jahrzehntelang auf Leistungen verzichtet.

Im Hinblick auf die Höhe des Grades der Schädigung befinden wir uns noch im Widerspruchsverfahren.

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