Narkolepsie nach Schweinegrippeimpfung als Impfschaden anerkannt

Das Sozialgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung von April 2018 der nunmehr 25-jährigen Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach § 60 IfSG mit einem GdS von 60 zugesprochen.

Das Sozialgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung von April 2018 der nunmehr 25-jährigen Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach § 60 IfSG mit einem GdS von 60 zugesprochen.

Die damals 14-jährige Klägerin wurde im November 2009 gegen die pandemische Influenza H1/N1/V – die sogenannte Schweinegrippe – geimpft.

Das Krankheitsbild der Narkolepsie wurde nachgewiesen. Nach der Impfung traten eine gerötete Impfstelle und Muskelschmerzen auf. Im April/Mai 2010 traten Tagesmüdigkeit, Leistungsabfall und Gewichtszunahme auf. Der Gutachter Prof. Dr. Y. bestätigte, dass es sich bereits um die ersten Anzeichen der Narkolepsie handelte. Die Symptomatik steigerte sich und es traten hypnagoge und hypnopompe Halluzinationen und zunehmender gestörter Schlaf-Wach-Rhythmus auf.

Im Oktober 2014 wurde Antrag auf Anerkennung Impfschaden gestellt. Im April 2015 erging der ablehnende Beschied mit der Begründung, das Auftreten der Symptome – mithin 5-6 Monate – sei postvakzinal zu lang.

Diese Auffassung wurde durch das Gutachten des Prof. Dr. Y. widerlegt. Aufgrund der internationalen Literatur ist der Krankheitsbeginn vorliegend mit um die 6 Monate postvakzinal wahrscheinlich. Mittlerweile konnten Teilaspekte der Kreuzaktivität des humanen Gewebes mit dem Adjuvans „Pandemrix“ geklärt werden. Der erniedrigte Spiegel des Hypocretins ist ursächlich für die Gewichtszunahme. Es besteht eine erhöhte Inzidenz nach Anwendung der Schweinegrippeimpfung. Diese Auffassung wurde ebenfalls durch Prof. Dr. K. bestätigt.

Die Kammer schließt sich der Argumentation der Gutachten vollumfänglich an. Die Narkolepsie wurde i. S. d. Entstehung anerkannt.

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