Narkolepsie als Impfschaden im Mai 2021 nach 3 verschiedenen Impfungen anerkannt

Die Beteiligten streiten um eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 60, 61 IfSG i. V. m. den §§ 30 ff. BVG.

Der im Mai 1977 geborene Kläger wurde im November 2013 im Rahmen einer Betriebsimp- fung gegen Mumps. Masern, Röteln und Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Polio sowie In- fluenza mit insgesamt drei verschiedenen Impfungen geimpft.

Die Beteiligten streiten um eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 60, 61 IfSG i. V. m. den §§ 30 ff. BVG.

Der im Mai 1977 geborene Kläger wurde im November 2013 im Rahmen einer Betriebsimp- fung gegen Mumps. Masern, Röteln und Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Polio sowie In- fluenza mit insgesamt drei verschiedenen Impfungen geimpft.

Innerhalb der Inkubationszeit traten unübliche Impfreaktionen auf.

Bereits am Nachmittag des Impftages kam es zu einer komplexen Immunreaktion. Unser Man- dant hatte Kopfschmerzen, Herzrasen, Schweißausbrüche, gerötete Haut und einen roten Kopf und fühlte sich stark unwohl. Im Dezember 2013/Januar 2014 trat eine sich steigernde Müdigkeit auf, die zu ersten Arztbesuchen im Mai 2014 wegen anhaltender Müdigkeit, Sekun- denschlaf und Herzrasen führte. Die Tagesmüdigkeit nahm immer weiter zu, was bedeutet, dass die Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus weiter zunimmt. Es kam zu hallogenen Zustän- den und automatisierten Handlungen. Hinzu kam, dass der Muskeltonus abnahm und sich Kataplexien einstellten.

Das Vollbild der Narkolepsie lag vor, welches zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Gegenseite stellte in Abrede, dass die Narkolepsie auf die streitbefangenen Impfungen zurückzuführen ist. Deshalb war Klage geboten. Wir haben ein Privatgutachten durch Prof. Dr. M eingeholt, welches den Kausalzusammenhang bestätigt. Zudem hat das Gericht nach § 106 SGG ein Kausalitätsgutachten durch Frau Prof. Dr. K eingeholt, welches den Kausalzu- sammenhang i. S. d. „Kann-Versorgung“ bestätigt. Die „gute Möglichkeit“ wird durch Frau Prof. Dr. K. bestätigt. Die Influenza-Impfung 2013/2014 enthält die gleiche Komponente A/Califor- nia/7/2009 (H1N1) und den daraus abgeleiteten Stamm NYMC X-179 A wie die Schweinegrip- peimpfung. Beide Impfungen sind mit dem gleichen Antigen ausgestattet.

Impfungen können allergische Reaktionen auslösen und zu neuroimmunologischen Erkran- kungen führen. In der Influenza-Impfung war die Konzentration der H1N1 Stämme zwar nied- riger als in der Schweinegrippeimpfung. Jedoch wurde durch die Mehrfachimpfung das neuro- immunologische System geboostert. Nach Frau Prof. Dr. K ist die Auslösung der Narkolepsie durch eine Impfung nur möglich, wenn die entsprechende HLA-Konstellation vorliegt. Dies wurde bei unserem Mandanten nachgewiesen. Der progrediente Hypocretinmangel wurde ebenfalls nachgewiesen.

Gerade bei postvaccinalen Narkolepsien ist bedeutsam, dass sehr frühzeitig das Vollbild der Narkolepsie mit Kataplexien nachgewiesen wird. Bereits wenige Monate nach den streitbefan- genen Impfungen entwickelte sich vorliegend das Vollbild der Narkolepsie mit Kataplexien und liegt somit im zeitlichen Fenster.

Die Kammer folgte der Begutachtung durch Frau Prof. Dr. K und hat den Impfschaden im Wege der „Kann-Versorgung“ anerkannt.

Haben Sie Fragen u. a. zu Impfschäden, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Dornhoff wenden.

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