Nach im April 2021 erfolgter Vektorimpfung im Wachkoma

Unsere Mandantin ließ sich im April 2021 gegen Covid 19 mit dem Vektorimpfstoff impfen.

Einen Tag später lag leichte Temperatur vor, ansonsten waren keine Nebenwirkungen erkennbar. Postvakzinal nach 11 Tagen kollabierte unsere Mandantin und stürzte. Sie wurde mit dem Hubschrauber in ein Klinikum verbracht und notoperiert.

Unsere Mandantin ließ sich im April 2021 gegen Covid 19 mit dem Vektorimpfstoff impfen.

Einen Tag später lag leichte Temperatur vor, ansonsten waren keine Nebenwirkungen erkennbar. Postvakzinal nach 11 Tagen kollabierte unsere Mandantin und stürzte. Sie wurde mit dem Hubschrauber in ein Klinikum verbracht und notoperiert.

Es wurde die Diagnose Sinusvenenthrombose des Sinus transversus linksseitig mit Stauungs-ICB, VITT (Vaccine-induced immune thrombotic thrombocytopenia) sowie Thrombose der rechten Lebervene und Lungenembolie gestellt. Zum Nachweis der thrombozytenaktivierenden Antikörper, Heparin-induziert oder assoziiert mit der Covid-19-Impfung, wurden laborchemische Tests durchgeführt. Der HIPA-Test war negativ und der PIPA-test positiv. Hier konnte der Befund der Sars-CoV2 Vakzin induzierten immun-thrombotischen Trombozytopenie (VITT) bestätigt werden.

Unsere Mandantschaft hat über ihren Betreuer einen Antrag auf Anerkennung des Impfschadens nach den §§ 60, 61 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gestellt. 

Zudem wurden Ansprüche gegenüber dem Pharmakonzern angemeldet.

Die Versorgungsämter vertreten folgende Auffassung: 

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass sich 4-16 Tage nach der Verabreichung des Covid-19-Impfstoffes (Vektorimpfstoff) bei einzelnen Geimpften Autoimmunantikörper gegen körpereigene Blutplättchen (Thrombozyten) bilden können. Diese Autoimmunantikörper führen dann über eine Aktivierung der Blutplättchen zu einer Verklumpung (Thrombozytopenie). Durch die beeinträchtigte Blutgerinnung kommt es bei den Betroffenen zu Blutgerinselbildungen und diffusen Blutungen.

Vorliegend liegt der Eintritt der schwersten unerwünschten Arzneimittelwirkungen im oben benannten Zeitfenster. Andere Ursachen sind nicht erkennbar.

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