Inkomplette Querschnittslähmung als Impfschaden anerkannt

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat in seinem Erstanerkennungsbescheid vom 16. Mai 2018 unserem Mandanten eine Beschädigtenversorgung nach § 61 S. 2 IfSG mit einem GdS von 100 zugesprochen.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat in seinem Erstanerkennungsbescheid vom 16. Mai 2018 unserem Mandanten eine Beschädigtenversorgung nach § 61 S. 2 IfSG mit einem GdS von 100 zugesprochen.

Unser Mandant ließ sich am 27.02.2015 gegen die saisonale Grippe impfen. 7 Tage postvakzinal stellte sich eine akute Erkrankung des Rückenmarks/Myelitis ein. Der Gutachter Prof. Dr. M.-V. bejahte einen Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung gegen die saisonale Grippe und der inkompletten Querschnittslähmung nach Entzündung des Rückenmarks in Höhe der Halswirbelsäule i. S. d. „Kann-Versorgung“ nach § 61 S. 2 IfSG.

Mit Antrag vom 06.10.2015 beantragte unser Mandant die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem IfSG. Als Gesundheitsschaden gab er selbst an: „Querschnittslähmung unterhalb C4, inkomplett, nach AIS Typ D mit neurogener Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung nach Myelitis transversa“.

Nach 7 Tagen – wie erwähnt – traten die ersten Krankheitserscheinungen auf. Zum Krankheitsverlauf führte er selbst aus: „Nackenschmerzen, Hände wurden taub, dann Bauch und Rücken mit Kribbeln und dann wurden auch noch die Beine taub.“

Am 05.03.2015 wurde er mit Akutsymptomatik in die Neurologische Klinik eingeliefert. Innerhalb von 4 Stunden konnte unser Mandant nicht mehr laufen. Im Entlassungsbericht des Klinikums ist vermerkt: „Der Patient hatte initial starke Schmerzen in der Schulter. Zunehmende Paresen, dann schließlich Kribbelparästhesien des Bauches von Th10 bis Th12. Eine Parästhesie bestand auch im Bereich der unteren Extremitäten.“

Vor der Impfung bestanden keinerlei neurologischer Defizite.

Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. M.-V. wurde der Impfschaden im Sinne der Kann-Versorgung vom Versorgungsamt außergerichtlich anerkannt.

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