,,Chronische Polyarthritis“ durch Rechtsanwältin als Impfschaden anerkannt

Im Rahmen der ,,Kann-Versorgung“ nach § 61 Satz 2 lfSG wurde die entzündliche Erkrankung der Gelenke als Schädigungsfolge nach § 60 Abs. 1 Satz 2 lfSG anerkannt.

Im Rahmen der ,,Kann-Versorgung“ nach § 61 Satz 2 lfSG wurde die entzündliche Erkrankung der Gelenke als Schädigungsfolge nach § 60 Abs. 1 Satz 2 lfSG anerkannt.

Unsere Mandantin wurde am 17. Oktober 2001 gegen Diphterie, Tetanus und Poliomyeletis und erneut am 27. November 2001 mit dem gleichen Impfstoff geimpft.

Bereits 10 Tage nach der ersten Impfung stellte sich eine behandlungsbedürftige Achillessehnenentzündung ein. Weitere 20 Tage postvakzinal traten zusätzliche Entzündungen in beiden Vorderfüßen auf. Unmittelbar nach der zweiten aufgeführten Wiederholungsimpfung traten unerträgliche Schmerzen in den Fingern und in den Schultern auf. Danach waren ebenfalls die Knie- und Sprung-, sowie Handgelenke betroffen.

Es erfolgten Versteifungen. Die Behandlung gestaltete sich schwierig und langwierig.

Am 05. Juni 2002 erfolgte die Antragstellung auf Anerkennung der gesundheitlichen Schädigung als Impfschaden.

Am 06. Dezember 2005 erging der abschlägige Bescheid des Versorgungsamtes. Begründet wurde dieser damit, es handele sich um eine rheumatische Arthritis, die auf eine genetische Disposition zurückzuführen sei. Deshalb läge kein Impfschaden vor.

Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt.

Es erfolgte jedoch keine Widerspruchsabhilfe. Zwar wurde im Widerspruchsbescheid die Impfung als Triggermechanismus für möglich gehalten, jedoch als wenig wahrscheinlich beurteilt. Es handele sich allenfalls um eine unwesentliche Teilursache. Genetische Faktoren hätten einen überwiegenden kausalen Anteil an der Krankheitsentstehung.

Hiergegen legte die Klägerin durch unser Haus Klage ein.

Die chronische Poliomyelitisist ist eine Autoimmunkrankheit. Bei den meisten Autoimmunkrankheiten liegt eine genetische Prädiposition vor. Ebenfalls ist bekannt, dass virale und bakterielle Infektionserreger für die Auslösung (Triggering) der Erkrankung bei Prädiposition verantwortlich gemacht werden.

Das Gericht hat ein Gutachten nach § 106 SGG durch Prof. Dr. D. eingeholt. Im engen zeitlichen Zusammenhang – zwischen 10 – 20 Tagen – trat die ausgeprägte Symptomatik der Erkrankung des Haltungs- und Bewegungsapparates auf. Unmittelbar nach der zweiten Impfung nahm die Stärke und Ausprägung noch erheblich zu. Der Sachverständige führt aus, dass der enge zeitliche Rahmen und die Verstärkung der Symptomatik nach der zweiten Impfung für ein Triggering sprechen. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch noch keine Hinweise für das Bestehen der Poliarthritis. Deshalb wurde vorliegend i. S. d. ,,Kann-Versorgung“ der Gesundheitsschaden anerkannt.

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