Aufklärung vor Routineimpfungen

Art und Umfang der geschuldeten Aufklärung vor Routineimpfungen gegen Kinderlähmung

Art und Umfang der geschuldeten Aufklärung vor Routineimpfungen gegen Kinderlähmung.

Leitsätze des Gerichts:
1. Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt erden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat.

2. Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall einer mündlichen Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
Sachverhalt:

Die am 8. 2. 1994 geb. Kl. bekam am 11. 5. 1994 eine Schluckimpfung mit einem dreifach-lebend Impfstoffpräparat gegen Kinderlähmung. Vorher war ihrer Mutter ein Merkblatt mit dem Hinweis „…extrem selten treten (1: Mill.) Lähmungen auf“ ausgehändigt worden. Die Mutter gab das Merkblatt ununterzeichnet zurück und bejahte die Frage der bekl. Kinderärztin, ob sie es gelesen habe. Anschließend erklärte die Bekl., wenn die Mutter es wolle, könne man jetzt impfen. Am 13. 6. 1994 wurde eine zweite Impfung gegen Kinderlähmung vorgenommen. Am 25. 6. 1994 wurde bei der Kl. eine Schonhaltung des linken Beines festgestellt. Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass die Kl. an Kinderlähmung erkrankt war. Das Versorgungsamt stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % fest und bewilligte eine Impfschadensrente. Die Kl. begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 100 000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für alle Folgeschäden.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 80 000 DM im Wesentlichen statt. Die Revision der Bekl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe: LG und OLG hielten einen Behandlungsfehler der Bekl. für nicht nachgewiesen. Das OLG ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass zwar das Merkblatt inhaltlich ausreichend war, die Aufklärung aber nicht rechtzeitig erfolgte. Daher habe, so das OLG, die Mutter nicht wirksam in die Impfung eingewilligt.

Dem widerspricht der BGH mit den Ausführungen aus den Leitsätzen. Weiterhin, so der BGH, reicht bei ambulanten Eingriffen grundsätzlich eine Aufklärung am selben Tag. Die Schluckimpfung, führt der BGH weiter aus, stellt die Eltern trotz des Risikos nicht vor besonders schwierige Entscheidungen, da die Gesundheitsbehörden ihnen mit Impfempfehlungen helfen. BGH VI ZR 48/99

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