Am 28. Oktober 2021 Narkolepsie als Impfschaden mit Wahrscheinlichkeit anerkannt

Der Kläger, der von uns vertreten wurde, erhielt im November 2009 im Alter von 11 Jahren die Impfung gegen A/H1N1/v mit dem Impfstoff „Pandemrix“. Ca. 2 Wochen postvakzinal setzte unstillbare Tagesmüdigkeit ein und das Kind litt unter imperativen Einschlafattacken. 

Der Kläger, der von uns vertreten wurde, erhielt im November 2009 im Alter von 11 Jahren die Impfung gegen A/H1N1/v mit dem Impfstoff „Pandemrix“. Ca. 2 Wochen postvakzinal setzte unstillbare Tagesmüdigkeit ein und das Kind litt unter imperativen Einschlafattacken. Anfang Dezember 2009 traten die ersten Kataplexien hinzu. Als die ersten Kataplexien einsetzten, wurde unser Mandant per Notarztwagen in die M.-K- Kliniken verbracht und stationär aufgenommen.

Die Diagnosestellung erfolgte schon im März 2010 durch Prof. Dr. M.. Der Hypocretinwert hatte sich innerhalb von 3 Wochen fast halbiert.

Die Mutter des Klägers stellte 2013 Antrag auf Anerkennung des Impfschadens.

Außergerichtlich wurde der Anspruch auf Anerkennung des Impfschadens vom Versorgungsamt abgelehnt, da angeblich die Erkrankung „Narkolepsie“ schon vor der Impfung bestanden habe, der Abstand zwischen streitbefangener Impfung und Einsetzen der ersten Symptome zu kurz sei und die Impfung aufgrund eines provisorischen Impfausweises nicht nachgewiesen.

Daraufhin legten wir Klage ein.

Es wurden drei Gutachten eingeholt. Das Gutachten des Prof. Dr. P. ging zu unseren Ungunsten aus, da er ebenfalls der Auffassung war, die Symptome „Müdigkeit“ hätten schon vor der Impfung vorgelegen.

Daraufhin stellten wir den Antrag nach § 109 SGG und benannten Frau Prof. Dr. K. als Gutachterin. Die Sachverständige, Spezialistin auf dem Gebiet der Narkolepsie, unterschied zwischen den unterschiedlichen Symptomen und wertete die Befundberichte genau aus. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Narkolepsie und die Kataplexien auf die „Schweinegrippeimpfung“ zurückzuführen ist.

Daraufhin wurde noch ein Gerichtsgutachten nach § 106 SGG eingeholt und Prof. Dr. V benannt. Er kam zu dem Ergebnis, dass vor der Impfung keine wegweisenden Symptome der Narkolepsie vorgelegen haben. Zudem wies er auf die eindeutigen Laborwerte des Hypokretinverlustes hin.

Die Kammer schloss sich den überzeugenden Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. K. und Prof Dr. V an.

Die Arztpraxis des impfenden Arztes konnte bestätigen, dass der Kläger tatsächlich gegen Schweinegrippe geimpft worden war.

Der Abstand zwischen Schweinegrippeimpfung und Eintreten der ersten Symptome war auch nicht zu kurz. Das Paul-Ehrlich-Institut geht von einem Zeitrahmen ab 4 Tage aus.

Der Impfschaden wurde mit Wahrscheinlichkeit anerkannt.
 

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